Weitere Informationen zur Brandschutzhelferausbildung

Weitere Informationen zur Brandschutzhelferausbildung

Wir bilden euch zum Brandschutzhelfer aus !

Die Notwendigkeit ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen

Dauer der Schulung

Je nach Teilnehmeranzahl zwischen zwei und vier Stunden

Teilnehmeranzahl

Min. 4 Teilnehmer, max. 10 Teilnehmer

Wichtige Informationen

Bitte lest euch den gesamten nachfolgenden Text durch, wir haben hier die wichtigsten Fragen erklärt.

Für jedes Unternehmen stellt ein Feuer auf dem Betriebsgelände und/oder in den

Produktions- oder Bürogebäuden eine ernste Gefahr dar.
Die Sicherung des Unternehmens, ebenso wie die Verantwortung für die Beschäftigten,
und die öffentliche Sicherheit erfordern für den betrieblichen Brandschutz eine angemessene Aufmerksamkeit.
Im Falle einer Gefahrenlage - z. B. bei einem Brand - muss ein Gebäude schnell und sicher geräumt werden,
deshalb ist die regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten sowie eine Ausbildung von Brandschutzhelfern,

immens wichtig.

Unsere Ausbildung entspricht der DGUV Information 205 - 023 und ASR A 2.2
Gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften darf die Ausbildung zum Brandschutzhelfer/Evakuierungshelfer
nicht im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung Erste-Hilfe durchgeführt werden.

ACHTUNG !!! Die Lehrgangsgebühren werden nicht von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen

Wie viele Brandschutzhelfer brauche, bzw. muss ich vorhalten?

Vom ein Mann - Betrieb im kleinen Dorf bis hin zum großen Unternehmen mit tausenden von Mitarbeitern,

 sind alle Unternehmen dazu verpflichtet, neben den betrieblichen Ersthelfern auch Brandschutzhelfer

in „ausreichender Zahl“ auszubilden, oder extern ausbilden zu lassen und zu bestellen.

Was heißt denn nun in ausreichender Zahl

Beim "kleinen Krauter" ohne Mitarbeiter um die Ecke ist die Rechnung noch relativ einfach,
schwieriger wird es aber schon bei "Kleinbetrieben" (bis max. 10 Mitarbeiter)

bis hin zum Großkonzern (mit mehreren tausend Mitarbeitern).
Wie viele Mitarbeiter müssen dort als Brandschutzhelfer ausgebildet und bestellt sein?
Die genaue Anzahl an ausgebildeten und bestellten Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung
der für euer Unternehmen / Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Ganz wichtig: Bei der Berechnung der benötigten Brandschutzhelfer muss zwingend auch auf Schichtbetrieb,
die Abwesenheit einzelner Mitarbeiter, sei es durch Fortbildungen, Urlaub, Krankheit, oder die betriebliche Fluktuation, geachtet werden.

Ist die 5% Regel als Anzahl der Brandschutzhelfer ausreichend ?

In der Regel müssen kleine und mittlere Unternehmen fünf Prozent ihrer Beschäftigten

zum Brandschutzhelfer ausbilden lassen und bestellen.
Für Versammlungsstätten wie z.B. bei Pflegeheimen, Hotels, oder Kinos etc.

müssen deutlich mehr als die geforderten fünf Prozent ausgebildet und bestellt werden.
Die Anzahl ergibt sich auch hier aus der Gefährdungsbeurteilung der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Für Büros und Verwaltungsgebäude, sowie Schichtbetrieb gilt das Ganze natürlich auch,

und nicht nur für die Lagerhalle mit Gefahrgut.
Sollte dann auch noch eine erhöhte Brandgefahr im Betrieb vorliegen,

erhöht sich die Anzahl der geforderten Brandschutzhelfer nochmals.

Was ist denn nun eine normale oder erhöhte Brandgefährdung?

Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung,

die Geschwindigkeit der Brandausbreitung,
die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen,

Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung.

Die erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind,
durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind
und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist. (Quelle: ASR A2.2 )

Warum muss ich als Unternehmer Brandschutzhelfer ausbilden,

oder extern ausbilden lassen und diese dann bestellen,

und woraus ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung?

Im § 10 des Arbeitsschutzgesetzes kann dies nachgelesen werden.
Hier heisst es,

"Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beachten und umzusetzen."
Dort wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten,
sowie der Anzahl seiner Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung seiner Beschäftigten erforderlich sind.

Weiterhin regelt die ASR A2.2 (Technische Regel für Arbeitsstätten) und die Vorschriften
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 1 u. DGUV Information 205-023),

den betrieblichen Brandschutz.

Übernehmen die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen die Kosten?

Anders als bei der Aus- oder Fortbildung betrieblicher Ersthelfer,

werden die Kosten für die Aus- bzw. Fortbildung der Brandschutzhelfer
von den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen
nicht übernommen.
Der Arbeitgeber muss diese Kosten alleine tragen!

Das Thema Brandschutz wird von Unternehmer ignoriert,

was drohen für Konsequenzen?

Oftmals wird das Risiko nicht nur für Arbeitnehmer,

sondern auch für die Verantwortlichen in einem Unternehmen unterschätzt,
welches durch Unterlassen von Maßnahmen tatsächlich besteht.
Der Unternehmer, sowie auch nicht selten, Mitarbeiter in Führungspositionen werden zur Verantwortung gezogen.
Hier drohen empfindliche Geldbußen (bis zu
25.000,00 €) oder sogar mehrjährige Haftstrafen.

Gegen den Geschäftsführer, als auch gegen Mitarbeiter in Führungspositionen können

von geschädigten Mitarbeitern und / oder den Berufsgenossenschaften Schadenersatzansprüche,

auch gegen natürliche Personen (Unternehmer/Führungskräfte), geltend gemacht werden.
Das bedeutet, Haftungsbeschränkungen aus der Rechtsform der Gesellschaft können

durch die sog. Durchgriffshaftung umgangen werden.

Der Gesetzgeber gibt die Verantwortung somit an die Unternehmen weiter und geht davon aus,
dass alle die Rechtslage kennen und entsprechend verantwortungsbewusst handeln.
Doch erst wenn bei einer Kontrolle eine Nachlässigkeit auffällt oder es zu einer Gerichtsverhandlung kommt,
muss sich der Unternehmer persönlich verantworten.

Abschluß

Teilnahmezertifikat über die erfolgreiche Teilnahme

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